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Belehrung
Bescheinigung gem. § 43 IfSG
Haben Sie eine Arbeitsstelle in der Küche oder im Lebensmittelbereich?
Benötigen Sie eine Bescheinigung gem. § 43 IfSG?
Am 01.01.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst.
Seit dieser Änderung verzichtet das IfSG auf die bislang benötigte ärztliche Untersuchung (Gesundheitspass bzw. Gesundheitszeugnis) vor erstmaliger Tätigkeit im Lebensmittelbereich. Stattdessen wird eine Erstbelehrung gem. § 43 IfSG vom Gesundheitsamt benötigt. Hierbei handelt es sich um einen Vortrag über das Tätigkeitsverbot. Der ehemalige "Gesundheitspass" hat jedoch weiterhin Gültigkeit, auch wenn Sie den Arbeitgeber wechseln.
Ausgeschlossen von der Belehrungspflicht sind ehrenamtliche Helfer/innen bei Vereinsfesten, Straßenfesten, Freizeiten und ähnlichen Veranstaltungen. An diese Personen wird bei Bedarf vom Gesundheitsamt ein Merkblatt [PDF: 32 KB] ausgehändigt. Weiterhin ist beim Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg ein Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten zu beziehen.
- Die Belehrung in Karlsruhe findet dienstags um 09.00 Uhr im Raum HE 11 statt und dauert bis ca. 11.00 Uhr.
Es wird auch ein Nachmittagstermin dienstags um 14.30 Uhr im Raum HE 11 angeboten. Dieser dauert bis ca. 16.30 Uhr.
- Es besteht auch die Möglichkeit an der Belehrung in unserer Außenstelle Bruchsal teilzunehmen. Dort findet sie dienstags um 09.00 Uhr statt und dauert bis ca. 11.00 Uhr.
- Für die Anmeldung benötigen wir den Personalausweis. Die Gebühr für die Belehrung beträgt 40,00 €.
- Für die Teilnahme an der Belehrung ist U N B E D I N G T eine telefonische Anmeldung erforderlich.
Für Karlsruhe
Frau Kathrin Keller
Landratsamt Karlsruhe
Gesundheitsamt
Beiertheimer Allee 2
76137 Karlsruhe
und für den Bereich Bruchsal
Außenstelle Bruchsal
Gesundheitsamt
Robert-Koch-Straße 8
76646 Bruchsal
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